BÜNDNIS UNABHÄNGIGE WÄHLER WOLFENBÜTTEL
SATZUNG

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich der Wählergemeinschaft

(1) Die Wählergemeinschaft führt den Namen

„Wählergemeinschaft BÜNDNIS UNABHÄNGIGE WÄHLER WOLFENBÜTTEL e.V..“ abgekürzt „BÜNDNIS UNABHÄNGIGE WÄHLER WF“.

(2) Sitz der „Wählergemeinschaft BÜNDNIS UNABHÄNGIGE WÄHLER WOLFENBÜTTEL e.V. ist Wolfenbüttel

(3) Der Tätigkeitsbereich der Wählergemeinschaft BÜNDNIS UNABHÄNGIGE WÄHLER WOLFENBÜTTEL e.V. ist das Gebiet der Stadt Wolfenbüttel und des Landkreises Wolfenbüttel.

(4) Die Wählergemeinschaft BÜNDNIS UNABHÄNGIGE WÄHLER WOLFENBÜTTEL e.V. wird in das Vereinsregister als Verein eingetragen.

§2 Zweck, Aufgaben und Ziele

(1) Die Wählergemeinschaft bekennt sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung auf Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Niedersachsen.

(2) Die Wählergemeinschaft setzt sich für eine freie, demokratische Gesellschaft mit sozialer Verantwortung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland ein.

(3) Die Wählergemeinschaft ist eine Vereinigung von Bürgern, die im Bereich der Stadt Wolfenbüttel und des Landkreises Wolfenbüttel auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und im Stadtrat und Kreistag zum Wohle ihrer Bürger mitwirken wollen.

(4) Der Zweck der Wählergemeinschaft ist darauf ausgerichtet, sich durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an den Kommunalwahlen mitzuwirken.

(5) Die politischen Ziele werden jeweils aus den zur Entscheidung anstehenden Aufgaben von der Wählergemeinschaft mehrheitlich und gemeinsam entwickelt.

(6) Eine wirtschaftliche Betätigung ist ausgeschlossen. Spenden und Beiträge dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§3 Erfüllungsort und Geschäftsjahr

(1) Erfüllungsort ist Wolfenbüttel
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Gerichtsstand ist Wolfenbüttel.

§4 Mitgliedschaft

(1) Die ordentliche Mitgliedschaft in der Wählergemeinschaft können alle Bürgerinnen und Bürger, die nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes und der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung wahlberechtigt sind, erwerben und die die Grundsätze der Wählergemeinschaft nach §2 dieser Satzung anerkennen.

(2) Die Aufnahme in die Wählergemeinschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung in Form eines Antrages. Über die Annahme des Antrags entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages braucht nicht begründet zu werden.

(3) Das Mindestalter für den Beitritt zur Wählergemeinschaft ist, das vollendete 15. Lebensjahr.

(4) Fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht können alle Personen werden, die die Grundsätze der Wählergemeinschaft anerkennen und ein Interesse daran haben, dass in unserer Stadt Wolfenbüttel und im Landkreis Wolfenbüttel eine verantwortungsbewusste Kommunalpolitik betrieben wird, die dem Wohle aller Bürgerinnen und Bürger dient.

(5) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Wählergemeinschaft und einer demokratischen politischen Partei ist zulässig. Der Vorstand ist vor Beitritt über diese Mitgliedschaft zu informieren.

(6) Mitglieder von politischen Parteien können nur so lange in der Wählergemeinschaft tätig sein, wie sie die Gemeindepolitik ohne Hervorhebung ihrer Parteizugehörigkeit ausüben. (Neutralitätsklausel)

(7) Die Mitgliedschaft wird beendet

(a) durch Tod.
(b) durch schriftliche Austrittserklärung, die an die/den Vorsitzenden der Wähler- gemeinschaft zu richten ist. Der Austritt wird ohne Beitragsrückerstattung wirksam mit Eingang der Austrittserklärung bei der/dem Vorsitzenden.
(c) durch Ausschluss aufgrund eines einstimmigen Beschlusses des geschäftsführenden Vorstandes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten Zweck und Ziele der Wählergemeinschaft wesentlich beeinträchtigt. Dem Mitglied steht gegen den Ausschluss das Recht der Beschwerde bei der ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit.

Die Mitglieder haben nach ihrem Ausscheiden keinen Rechtsanspruch aus dem Vermögen und erhalten keine Beitragsrückerstattung.

§5 Rechte der Mitglieder

(1) Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, im Rahmen der Satzung an der kommunalpolitischen Willensbildung, den Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken. Jedes ordentliche Mitglied kann zu allen kommunalen Belangen der Stadt und des Landkreises Anträge in der Mitgliederversammlung stellen.

(2) Fördernde Mitglieder haben das Recht, an der kommunalpolitischen Willensbildung mitzuwirken und mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

§6 Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die kommunalpolitische Arbeit der Wählergemeinschaft zu unterstützen und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nachzukommen.

(2) Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge sind zeitgerecht zu entrichten.

§7 Beiträge

(1) Zur Erfüllung des Zwecks der Wählergemeinschaft und zur Deckung der durch die kommunalpolitische Arbeit entstehenden Kosten werden Beiträge erhoben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird und der Beitragsordnung zu entnehmen sind.

§8 Organe der Wählergemeinschaft

(1) Organe der Wählergemeinschaft sind
a. Mitgliederversammlung (§9 der Satzung)
b. der geschäftsführende Vorstand (§10 bis §12 der Satzung)
c. Die Mandatsträger/innen der Wählergemeinschaft im Rat der Stadt Wolfenbüttel und im Kreistag des Landkreises Wolfenbüttel.

§9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist das oberste Organ der Wählergemeinschaft. Die Jahreshauptversammlung ist im ersten Quartal eines Kalenderjahres durchzuführen.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über:

(a) die Niederschrift der letzten Jahreshauptversammlung,
(b) den Tätigkeitsbericht des Vorstandes,
(c) den Tätigkeitsbericht der Fraktion,
(d) den Kassenjahresbericht,
(e) den Kassenprüfbericht,
(f) den Antrag auf Entlastung des Vorstandes,
(g) die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes,
(h) die Wahl von zwei Kassenprüfern,
(i) die Festsetzung von Beiträgen,
(j) die Änderung der Satzung und
(k) die Auflösung der Wählergemeinschaft.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn 1/5 aller Mitglieder dies verlangen oder der geschäftsführende Vorstand dies aus besonderem Anlass für geboten hält.

(4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung oder zur außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail mindestens acht (8) Tage vorher. Mitglieder ohne E-Mail – Adresse werden schriftlich benachrichtigt. Gleichzeitig wird die Einladung auf der Internetseite unter www.wählergemeinschaft-wf.de veröffentlicht.

(5) Die Mitgliederversammlung oder die außerordentliche Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Für Satzungsänderungen und die Auflösung der Wählergemeinschaft ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(6) Über die Mitgliederversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der/dem Vorsitzenden und von der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

(7) Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung oder der außerordentlichen Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern in der Einladung (per E-Mail oder schriftlich) bekanntzugeben.

(8) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können von den Mitgliedern bis spätestens einen Tag vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der/dem Vorsitzenden eingereicht werden.

§10 Vorstand der Wählergemeinschaft

(1) Der Vorstand besteht aus:
(a) dem geschäftsführenden Vorstand
(b) den Fraktionsvorsitzenden der Wählergemeinschaft BÜNDNIS UNABHÄNGIGE WÄHLER WOLFENBÜTTEL

(2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

(a) zwei gleichberechtigte Vorsitzende
(b) der/dem Kassenwart/in
(c) der/dem Schriftführer/in

(3) Die Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt für die Dauer von zwei (2) Jahren.

(4) Der geschäftsführende Vorstand kann mehrere Mitglieder in den Vorstand kooptieren. Kooptierte Mitglieder haben ein beratendes Stimmrecht.

(5) Der geschäftsführende Vorstand hat die Aufgabe die Ziele der Wählergemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen.

(6) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(7) Aufwendungen, die den Vorstandsmitgliedern in der Tätigkeit für die Wählergemeinschaft entstehen, werden unter Nachweis und Vorlage der Belege erstattet.

(8) Die Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne §26 BGB und vertritt die Wählergemeinschaft -je einzeln- gerichtlich und außergerichtlich.

(9) Die Kassenführung der Wählergemeinschaft wird verantwortlich dem/der Kassenwart/in übertragen und ist für Bankgeschäfte einzelverfügungsberechtigt.

§11 Wahl des Vorstandes

(1) Die Wahl des Vorstandes erfolgt gemäß dieser Satzung durch die Mitgliederversammlung. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes entsprechend §4 der Satzung ist eine Neuwahl in der turnusmäßig stattfindenden Mitgliederversammlung oder auf Antrag in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durchzuführen. Bei Rücktritt des gesamten Vorstandes ist von dem amtierenden Vorsitzenden innerhalb einer Frist von drei (3) Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und eine Neuwahl des Vorstandes durchzuführen.

(1) Sämtliche Wahlen erfolgen auf Antrag geheim in getrennten Wahlgängen. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(2) Gewählt ist derjenige Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Aus wichtigem Grund können die Mitglieder des Vorstandes abberufen werden. Für ihre Abberufung gelten die Bestimmungen wie für ihre Wahl entsprechend.

(4) Der Antrag auf Abberufung ist zu begründen. Die Abberufung von Vorstandsmitgliedern muss auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung gesetzt werden, auf der über den Antrag auf Abberufung entschieden werden soll.

§12 Aufgaben des Vorstandes

(1) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
(a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung
(b) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
(c) Stellungnahme zu kommunalpolitischen Fragen
(d) Teilnahme an den Sitzungen der Rats- und der Kreistagsfraktion der Wählergemeinschaft.
(e) Beratung der Rats- und Kreistagsfraktion
(f) Empfehlungen für die Aufstellung der Kandidatenliste für die Kommunalwahlen
(g) Koordinierung und Organisation der Wahlvorbereitungen zu den Kommunalwahlen
(h) Vorbereitung und Veröffentlichung von Entscheidungen und Beschlüssen, welche die kommunalpolitischen Belange und Erwartungen der Bürger der Stadt Wolfenbüttel/ des Landkreises Wolfenbüttel betreffen
(i) Durchführung von werbewirksamen Maßnahmen im Sinne der Ziele der Wählergemeinschaft.

(2) Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt per E-Mail mindestens acht (8) Tage vorher. Mitglieder ohne E-Mail – Adresse werden schriftlich benachrichtigt.

(3) Die Tagesordnung der Vorstandssitzung ist den Mitgliedern in der Einladung (per E-Mail oder schriftlich bekanntzugeben.

§13 Kassenprüfer

(1) Die Wahl der zwei (2) Kassenprüfer/innen erfolgt gemäß § 9 der Satzung durch die Mitgliederversammlung. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die unmittelbare Wiederwahl einer/eines Kassenprüfers/in ist nicht möglich.

(2) Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung der Kassengeschäfte und der Buchführung, sowie des Jahresabschlusses. Sie haben in der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht über ihre Prüfung der Kassen- und Buchführung zu erstatten, und den Antrag auf Entlastung der/des Geschäftsführers/in und Vorstandes zu stellen.

(3) Die Amtsdauer der Kassenprüfer/innen beträgt zwei 2 Jahre.

§14 Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen

(1) An der Wahl der Kandidaten für die Kommunalwahl können sich nur ordentliche Mitglieder der Wählergemeinschaft beteiligen, die am Tage der Kandidatenaufstellung das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Kommunalwahlkandidat kann nur werden, wer am Tage der Kommunalwahl das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(3) Die Abstimmungen über die Wahlvorschläge sind auf Antrag geheim.

(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung, sowie aller anderen hierzu erlassenen gesetzlichen Bestimmungen.

§15 Änderung der Satzung

(1) Die Satzung der Wählergemeinschaft kann nur auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder geändert werden.

(2) Die Einladung zu der Mitgliederversammlung ist entsprechend dem § 9 der Satzung durchzuführen und die zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben.

§16 Auflösung der Wählergemeinschaft

(1) Die Auflösung der Wählergemeinschaft kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Einberufung hat entsprechend den Bestimmungen des § 9 dieser Satzung zu erfolgen.

(2) Zur Auflösung der Wählergemeinschaft ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(3) Die Abstimmung über die Auflösung der Wählergemeinschaft ist namentlich vorzunehmen.

(4) Das Vermögen der Wählergemeinschaft fällt bei Auflösung dem Nachfolger der Wählergemeinschaft oder im Falle des Nichtvorhandenseins eines Nachfolgers einer zu bestimmenden gemeinnützigen Einrichtung zu.

(5) Die Mitglieder der Wählergemeinschaft haben im Falle der Auflösung keine Ansprüche auf das Vermögen.

§17 Inkrafttreten der Satzung

Die vorhandene Satzung der Wählergemeinschaft BÜNDNIS UNABHÄNGIGE WÄHLER WOLFENBÜTTEL e.V. tritt mit der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am 23. Oktober 2019 in Kraft.

BEITRAGSORDNUNG

§1 Grundsatz

(1) Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden

§2 Beiträgshöhe

(1) Der monatliche Beitragssatz ist der Höhe nach dem Ermessen der einzelnen Mitglieder überlassen.

(2) Die Festlegung der Höhe des Beitrages erfolgt individuell in der Beitrittserklärung.

(3) Als Mindestbetrag wird ein Betrag von fünf (5,-) Euro pro Monat, zahlbar ab Monat des Beitritts, festgesetzt. Dieser Mindestbeitrag kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden.

(4) Die Mitgliedsbeiträge werden im Januar und im Juli als Halbjahresbeitrag im Voraus mittels Lastschriftverfahren eingezogen. Für das Jahr des Beitritts werden die Beiträge bei jährlicher Zahlweise anteilig auf Grundlage der Monatsbeiträge erhoben.

§3 Sonderbeitrag

(1) Mitglieder der Wählergemeinschaft, die in Wahrnehmung von Funktionen für die Wählergemeinschaft oder in Wahrnehmung öffentlicher Ämter und Mandate als Mitglieder von Aufsichts-, Verwaltungs- oder Beiräten oder vergleichbaren Gremien Aufwandsentschädigungen, Tantiemen oder ähnliche Bezüge erhalten, haben von ihren Bezügen 10 Prozent abzuführen.

§4 Säumnis

(1) Im Säumnisfall wird das Mitglied nach dreimonatigem Ausbleiben des Beitrags gemahnt. Zahlt ein Mitglied trotz zweifacher Mahnung (in Textform) oder länger als drei Monate den Beitrag nicht, so gilt nach Ablauf eines Monates nach der zweiten Mahnung die Nichtzahlung als Austritt. In der zweiten Mahnung ist auf die Folgen der Nichtzahlung hinzuweisen.

§5 Stundung

(1) Auf Antrag kann der Vorstand die Stundung – im Falle sozialer Härten auch den Erlass der Beiträge für höchstens ein Jahr beschließen.

§6 Beitragsbescheinigung

(1) Nach Ablauf des Geschäftsjahres erhält das Mitglied eine Bescheinigung über gezahlte Mitgliedsbeiträge.

§7 Zuwendungsbescheinigung

(1) Nach Ablauf eines Geschäftsjahres erhalten Nichtmitglieder und Mitglieder eine Bescheinigung über entrichtete Spenden.

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